Allgemein.

Die Patientenverfügung sollte schriftlich im Voraus verfasst werden für den Fall, dass Sie z.B. nach einem Unfall oder bei langanhaltender Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage sein sollten, den Ärzten Ihren Willen über Art und Umfang Ihrer Behandlung und eventuellen lebensverlängernden Maßnahmen mitzuteilen. Zwar ist diese Verfügung nicht rechtlich bindend, jedoch gibt sie Ihrem Arzt Ihre Wünsche und Behandlungsvorstellungen wieder, so dass dieser darauf reagieren kann.


Wichtig.

In der Patientenverfügung sollte unbedingt zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verfasser sich eingehend mit dem Thema der lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen bzw. dem Tod beschäftigt hat. Trotz des beigefügten, vorgefertigten Formulars ist es ratsam, die Patientenverfügung vollständig handschriftlich aufzusetzen und zu unterschreiben. Die Verfügung sollte immer auf dem neuesten Stand  der Dinge sein, d.h. in regelmäßigen Abständen (ca. alle zwei Jahre) verändert oder neu unterschrieben werden. Zudem sollte von einem oder mehreren Zeugen bestätigt werden, dass die Verfügung ohne Zwang Dritter und nach gründlicher Überlegung verfasst wurde. Dies geschieht durch Unterschrift der Zeugen. Die Angabe mehrerer Zeugen ist sinnvoll, um sicherzustellen, dass bei Wegfall eines Zeugen (z.B. kein Aufenthalt des ersten Zeugen im Lebensumfeld des Verfassers und Patienten) weitere zur Verfügung stehen.


Aufbewahrung.

Die Patientenverfügung sollte im Original beim Verfasser oder einer Vertrauensperson verbleiben – eine Hinterlegung beim Notar ist ebenfallsmöglich. In Kombination mit einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht kann bei vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gesichert werden, dass der vom Verfasser Bevollmächtigte verbindlich über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen bestimmen darf.


Widerruf und Ergänzung.

ist generell möglich, auch mündlich. Z.B. Sie haben unter Zeugen erklärt, als Komapatient weiterleben zu wollen und verunglücken, dann ist die gegenläufige Passage in der Patientenverfügung außer Kraft gesetzt.